Vereinsziel und Satzung

Aufgaben des Freundeskreises

 

 Lt. Satzung

  • Förderung der Betreuung gegenwärtiger und ehemaliger Besatzungsmitglieder
  • Förderung der Verbundenheit der Besatzung mit Patenland Sachsen
  • Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig

 Aktivitäten zur Umsetzung der Satzung:

  • Einladung von Kommandanten und Besatzung zu Veranstaltungen
  • bei der Ausstattung des Schiffes helfen
  • Der Besatzung das Land Sachsen bei Besuchen  näher bringen
  • Bei konkreten Projekten Sponsorengewinnung

Möglichkeiten für Sponsoren (nach Gegebenheiten der Marineeinsätze )

  • Organisation von Besichtigungen des Schiffes
  • Organisation von größeren Events an besonderem Ort nach Möglichkeiten mit dem Schiff
  • Organisation von VIP-Events  mit marineorganisierten
  • je nach Gegebenheit  kurze oder auch mehrtägige Mitfahrt auf dem Schiff
  • Organisation von VIP-Treffen mit namhaften Persönlichkeiten in Häfen Europas mit Empfang auf dem Schiff
  • Vorträge hoher Marinepersönlichkeiten
  • Sponsorentafel am International Board des Schiffes


 

Satzung Freundeskreis Fregatte SACHSEN e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1.) Der Verein führt den Namen
    Freundeskreis Fregatte SACHSEN e.V.
    und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden einzutragen.
  • 2.) Sitz des Vereins ist Dresden.
  • 3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  • 1.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung der Fregatte SACHSEN im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziffer 4 der Abgabenordnung.
    Der Verein erfüllt seinen Zweck durch Maßnahmen und Angebote für die Freizeitgestaltung der Soldaten, insbesondere bei ihrem Aufenthalt im Freistaat Sachsen. Hierzu fördert er Einladungen in Familien, zu Vereinen und anderen Institutionen, den Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen sowie sportlicher Begegnungen.
    Ziel ist ferner die Förderung der Verbundenheit der Soldaten der Fregatte SACHSEN mit ihrem Patenland Sachsen und dessen Bürgern auf allen kulturellen Gebieten.
  • 2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, förderungswürdige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • 3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1.) Der Verein besteht aus:
    a) Einzelmitgliedern
    b) korporativen Mitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern
    Einzelmitglieder können volljährige Einzelpersonen sein.
    Korporative Mitglieder können deutsche und ausländische Unternehmen, Verbände und Organisationen sein.
    Ehrenmitglieder können prominente oder verdiente Persönlichkeiten sein, deren Mitgliedschaft im besonderen Interesse des Vereins liegt.
  • 2.) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung erworben.
    Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  • 3.) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind stimmberechtigt.
    Korporative Mitglieder haben eine Stimme.
  • 4.) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der jährlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    Die Beiträge sind jeweils vor dem 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.
    Für das Eintrittsjahr ist der volle Beitrag zu entrichten.
  • 5.) Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod
    b) Austritt
    Der Austritt muß vor dem 01. November für das folgende
    Geschäftsjahr schriftlich an den Verein erklärt werden.
    c) Ausschluß
    Der Ausschluß erfolgt durch schriftlichen Vorstandsentscheid.

§ 4 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  • 1.) Der Vorstand besteht aus
    a) dem ersten Vorsitzenden
    b) dem zweiten Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) bis zu 4 Beisitzern
  • 2.) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  • 3.) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine geeignete Person als Vorstandsmitglied berufen. Die Berufung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3 – Mehrheit seiner Stimmen.
  • 4.) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal in einem Geschäftsjahr. Er ist durch den ersten Vorsitzenden einzuberufen, und zwar auch, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt.
  • 5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • 6.) Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  • 1.) Ordentliche Mitgliederversammlung
    Der Vorstand beruft alljährlich mit einer Einladungsfrist von 30 Tagen schriftlich, spätestens zum 30. April, eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
    Jede Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet.
    Ein zu bestimmender Schriftführer protokolliert.
  • 2.)Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
    a) Jahresbericht des ersten Vorsitzenden
    b) Kassenbericht des Schatzmeisters
    c) Bericht der Rechnungsprüfung
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des ersten Vorsitzenden
    f) Wahl der übrigen Vorstandmitglieder
    g) Wahl der beiden Rechnungsprüfer
    h) Festsetzung des Jahresbeitrages
    i) Verschiedenes
  • 3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden unverzüglich statt, wenn dies
    im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem
    Fünftel der Mitglieder des Vereins vom Vorstand unter Angabe der Gründe
    schriftlich verlangt wird.
  • 4.) Jede Versammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig.
    Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Die Vertretung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vollmacht.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  • 5.) Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder das verlangt.
  • 6.) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom
    Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 7.) Die Rechnungsprüfer sind jährlich neu zu wählen.

§ 7 Satzungsänderungen

  • 1.) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
    werden. Anträge hierzu sind dem Vorstand schriftlich, spätestens einen Monat vor
    der Versammlung, einzureichen
  • 2.) Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • 3.) Die Änderung von Zweck und Aufgaben des Vereins kann nur mit Zustimmung
    aller Mitglieder beschlossen werden.
  • 4.) Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung
    mit dem vollständigen Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung mitzuteilen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  • 1.)  Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
    Dieser Beschluß bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  • 2.)  Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Vereins gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muß den Mitgliedern mindestens einen Monat vor Anberaumung der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
  • 3.)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ( DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Übergangsbestimmung für die Gründung

  • 1.) Abweichend von §3Abs.2 erwerben die Gründungsmitglieder die Mitgliedschaft durch Unterzeichnung der Gründungssatzung in der Gründungsversammlung.
  • 2.) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht und Finanzamt etwa beanstandete
    Satzungsbestandteile abzuändern, soweit dies zur Erlangung der Rechtsfähigkeit
    oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist und andere redaktionelle
    Unstimmigkeiten im Satzungstext zu beheben.